Beratung in Sachen Kranken- und Altenpflege in Bremen

Im Falle der Pflegebedürftigkeit stehen wir Ihnen zur Seite

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Lassen Sie sich von Pflegedienst Stake beraten

Nach An­trag­stel­lung auf die Pfle­ge­grad ver­ein­bart der Me­di­zi­ni­sche Dienst der Kran­ken­kas­sen (MDK) mit Ihnen einen Be­ra­tungs­ter­min, um die Pfle­ge­be­dürf­tig­keit fest­zu­stel­len.

Die Be­gut­ach­tung der Pfle­ge­be­dürf­ti­gen er­folgt durch Ärzte und Pfle­ge­fach­kräf­te des MDK auf der Grund­la­ge des SGB XI und der Pfle­ge­be­dürf­tig­keits- und Be­gut­ach­tungs­richt­li­ni­en. Wir un­ter­stüt­zen und be­ra­ten Sie bei der Neu­be­an­tra­gung der Pfle­ge­grad sowie bei wei­te­ren An­ge­le­gen­hei­ten im Zu­sam­men­hang mit er­höh­ter Pfle­ge­be­dürf­tig­keit.

Im Ge­setz wer­den drei Pfle­ge­gra­de mit un­ter­schied­li­chem Hil­fe­be­darf im Be­reich der Pfle­ge und der haus­wirt­schaft­li­chen Ver­sor­gung un­ter­schie­den. Das Er­geb­nis der Be­gut­ach­tung teilt der MDK der Pfle­ge­kas­se mit. Diese ent­schei­det auf der maß­geb­li­chen Grund­la­ge des Gut­ach­tens über das Vor­lie­gen von Pfle­ge­be­dürf­tig­keit und über die Pfle­ge­grad. Die Pfle­ge­kas­se teilt Ihnen dann ihre Ent­schei­dung über den Leis­tungs­an­trag mit.

Mit Un­ter­stüt­zung un­se­rer Qua­li­täts­be­auf­trag­ten kön­nen wir je­der­zeit schnell auf ak­tu­el­le Ver­än­de­run­gen und neue ge­setz­li­che Vor­aus­set­zun­gen in­ner­halb der am­bu­lan­ten Alten -und Kran­ken­pfle­ge re­agie­ren. Fort- und Wei­ter­bil­dun­gen haben in un­se­rem Pfle­ge­dienst einen hohen Stel­len­wert und wer­den re­gel­mä­ßig durch­ge­führt.

Pflegegrade

Pflegegrad 1 - 5 | Definition der Pflegebedürftigkeit

Bis zum 31.12.2016 unterteilte man den Grad der Pflegebedürftigkeit in der gesetzlichen Pflegeversicherung nach 3 Stufen (Pflegestufe I-III). Ab dem 1.1.2017 werden die alten Pflegestufen von insgesamt 5 Pflegegraden abgelöst.

In Zukunft wird es bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der gesetzlichen Krankenkassen (MDK) nicht mehr darum gehen, den Zeitaufwand für alltägliche Verrichtungen, wie z. B. den Gang zur Toilette oder die Körperpflege, zu ermitteln, sondern darum, wie selbstständig die pflegebedürftige Person ihren Alltag bewältigen kann. Die Fähigkeiten und Beeinträchtigungen des pflegebedürftigen Menschen werden dabei in sechs verschiedenen Bereichen bewertet. In den 6 verschiedenen Bereichen, z. B. Mobilität oder Selbstversorgung werden Punkte vergeben - erreicht werden können insgesamt 100 Punkte.

Je nach erreichter Punktzahl wird der Grad der Pflegebedürftigkeit festgestellt:

Pflegegrad 1

(geringe Beeinträchtigung)

Eine geringe Beeinträchtigung nach Pflegegrad 1 liegt vor, wenn die pflegebedürftige Person mindestens 12,5 Punkte (von 100) erreicht.

Pflegegrad 2

(erhebliche Beeinträchtigung)

Eine erhebliche Pflegebedürftigkeit nach dem Pflegegrad 2 liegt vor, wenn die hilfebedürftige Person mindestens 27 Punkte (von 100) erreicht. Der Pflegegrad 2 ist etwa mit der alten Pflegestufe I vergleichbar.

Pflegegrad 3

(schwere Beeinträchtigung)

Eine schwere Beeinträchtigung nach dem Pflegegrad 3 liegt vor, wenn die pflegebedürftige Person mindestens 47,5 Punkte (von 100) erreicht. Der Pflegegrad 3 ist in etwa mit der alten Pflegestufe II vergleichbar.

Pflegegrad 4

(schwerste Beeinträchtigung)

Schwerste Beeinträchtigung nach dem Pflegegrad 4 liegt vor, wenn die pflegebedürftige Person mindestens 70 Punkte (von 100) erreicht. Der Pflegegrad 4 ist in etwa mit der alten Pflegestufe III vergleichbar.

Pflegegrad 5

(schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung)

Den höchsten Grad der Pflegebedürftigkeit, Pflegegrad 5, erfüllt derjenige, der im Scoring mindestens 90 Punkte (von 100) erreicht. Der Pflegegrad 5 ist etwa mit der alten Pflegestufe III + Härtefall-Anspruch vergleichbar.

Pflegegrad 1 und die "alte" Pflegestufe 0 - Demenz

Offiziell gab und gibt es keine Pflegestufe 0 - dieser Begriff hat sich im Zuge der Pflegereform 2008 eingebürgert, weil es seitdem zumindest geringfügige Leistungen für Menschen gab, die nicht in eine der klassischen Pflegestufen I bis III eingestuft worden sind, weil sie an einer geistigen Einschränkung, etwa einer Demenz-Erkrankung litten.

Eine der wichtigsten Änderungen der Pflegereform 2017 ist die Gleichstellung von Menschen mit körperlichen und geistigen Einschränkungen. Im neuen System der gesetzlichen Pflegeversicherung ist künftig nicht mehr entscheidend, ob jemand körperlich oder geistig eingeschränkt ist - die über 1,6 Millionen demenzkranken Menschen in Deutschland haben damit künftig auch die Möglichkeit, höhere Leistungen aus dem gesetzlichen System zu erhalten und z. B. in einen der höheren Pflegegrade 2, 3 oder 4 eingestuft zu werden.

Die Pflegestufe 0 ist daher nicht mit dem Umfang des Pflegegrad 1 gleichzusetzen! Der Pflegegrad 1 umfasst künftig Menschen, mit einem sehr niedrigen Hilfebedarf - diese Menschen hätten im "alten" System nach Pflegestufen noch keine Leistungen erhalten. Und auch künftig soll es im Pflegegrad 1 noch nicht um große Geldleistungen gehen, sondern vielmehr um z. B. Beratungsangebote.

Diese Info wurde freundlicherweise bereitgestellt von www.pflegeversicherung-experten.de